Wissenswertes
Unser Ziel ist es eine optimale Leistung zu erschwinglichen Preisen zu bieten. Deshalb verzichten wir auf teure Werbung und Kataloge. Unser Angebot wird ausschließlich über das Internet vertrieben. Dadurch erreichen wir stabile Preise. Wir stehen selbstverständlich für alle Fragen zur Verfügung, die sich nicht durch unsere Homepage beantworten lassen. Weitergehende Leistungsbeschreibungen in Prospekten oder Katalogen gibt es allerdings nicht.
Die Bezahlung erfolgt durch Überweisung auf Rechnung.
Wir stehen im engen Kontakt mit verschiedenen gut geführten Hotels, die meist über einen Wellnessbereich verfügen und durch uns je nach Zimmerverfügbarkeit gebucht werden. Grundsätzlich erfolgt die Belegung in DZ, auf Wunsch und gegen Aufpreis können EZ gebucht werden. Das jeweile Angebot (Halbpension oder Vollpension) ergibt sich aus der Reisebeschreibung.
Bei unseren Alpencrosstouren mit dem Mountainbike sind auch Übernachtungen in Berggasthöfen/Berghütten eingeplant (nähere Informationen finden sich bei der jeweiligen Tourbeschreibung).
Wir empfehlen bei uns eine Anfrage zu starten, ob bei der gewünschten Tour noch Plätze frei sind. Wir werden diese Anfrage so schnell wie möglich beantworten und eine kostenlose Vorabreservierung vornehmen. Nach Übersendung eines schriftlichen Angebots und Annahme durch den Kunden erfolgt die schriftliche Bestätigung. Die Anmeldung wird dann verbindlich.
Hardtail oder Fully? Das ist Geschmackssache und muss jeder für sich entscheiden. Über Kooperationspartner können wir Mietbikes vermitteln. Bei Interesse bitte rechtzeitig anfragen, da die Mietbikes nicht in unbegrenzter Anzahl zur Verfügung stehen.
Werden die Touren mit dem eigenen Bike gefahren, dann ist ein gründlicher Bike-Check vor Tourbeginn unumgänglich. Dies schließt zwar Pannen während der Tour nicht aus, verringert aber das Risiko.
Die Anreise erfolgt grundsätzlich in eigener Regie. Auf Wunsch können zur Bildung von Fahrgemeinschaften etwa eine Woche vor Tourbeginn Teilnehmerlisten bei uns angefordert werden.
Unsere Guides sind mit Mobiltelefon, Tourenwerkzeug zur Pannenbehebung sowie Erste-Hilfe-Set ausgestattet und verfügen über langjährige Bike-Erfahrung.
Wir fahren keine Rennen, sondern verstehen unsere Touren als Gruppenerlebnis. Deswegen sind wir bemüht das Tempo immer so zu wählen, dass auch der Schwächste innerhalb einer Gruppe mitkommt. Auch werden die Pausen während der Touren nicht zur kurz kommen.
Der Treffpunkt am Anreisetag sowie die Uhrzeit wird rechtzeitig etwa zwei Wochen vor Tourbeginn den Teilnehmern schriftlich mitgeteilt.
Wir haben bewusst darauf verzichtet, unsere Touren detailgetreu darzustellen. Somit besteht für den Guide vor Ort die Möglichkeit, auf die bestehenden Verhältnisse (insbesondere Wetter) besser einzugehen.
Teilnehmen können alle, die die für unsere Radtouren spezifischen körperlichen Voraussetzungen erfüllen. Auf die AGB`s wird ausdrücklich hingewiesen. Jugendliche unter 18 Jahren können nur nach Vorlage einer Einverständniserklärung durch den/die Erziehungsberechtigten teilnehmen.
Die Teilnahme an unseren Radtouren erfolgt immer auf eigene Gefahr und Risiko.
Sollte bei den jeweiligen Tourenbeschreibungen nichts anderes genannt sein, haben die Teilnehmer für Getränke und Verpflegung für unterwegs selbst zu sorgen.
AGB`s
1. Abschluss des Vertrages
Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden kann, bieten Sie den Abschluss des Vertrages verbindlich an. (Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.) Die Anmeldung wird für uns verbindlich, wenn wir Ihnen die Buchung und den Preis schriftlich bestätigen. Weicht der Inhalt der Bestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot vor, an das wir für die Dauer von 10 Tagen gebunden sind. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn Sie innerhalb dieser Frist unser Angebot annehmen.
2. Bezahlung
Bei Mehrtagestouren wird eine Anzahlung i.H.v. 25 % des Reisepreises erhoben. Diese ist sofort nach Erhalt der Rechnung fällig. Die Restsumme wird 30 Tage vor Beginn fällig, sofern die Tour nicht mehr aus den in Ziffer 6 genannten Gründen abgesagt werden kann. Nach der Anmeldung wird die Bestätigung übersandt. Bei Buchungen, die weniger als 30 Tage vor Tourbeginn vorgenommen werden, wird der vereinbarte Preis in vollem Umfang sofort fällig.
3. Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt/Angebot/Internet und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Bestätigung. Nebenabsprachen bedürfen der Schriftform. Die in dem Prospekt/Angebot/Internet enthaltenen Angaben sind für den Veranstalter bindend. Wir behalten uns jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsschluss Änderungen vorzunehmen, über die Sie vor Buchung selbstverständlich informiert werden.
4. Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Tour nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Veranstalter wird die Teilnehmer über Leistungsänderungen oder- abweichungen unverzüglich in Kenntnis setzen. Gegebenenfalls wird der Veranstalter eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten. Im Falle einer Preiserhöhung um mehr als 5 % oder erheblichen Änderung einer wesentlichen Leistung kann der Teilnehmer ohne Gebühren vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Tour verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anzubieten. Die Teilnehmer haben diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung durch den Veranstalter über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung, dem Veranstalter gegenüber geltend zu machen.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
Der Kunde kann jederzeit vor Tourbeginn von der Tour zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei dem Veranstalter. Der Rücktritt bedarf der Schriftform. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück oder tritt er die Tour nicht an, so kann der Veranstalter Ersatz für die getroffenen Vorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind ersparte Aufwendungen und mögliche anderweitige Verwendungen der Leistungen zu berücksichtigen. Unser pauschalierter Anspruch auf Rücktrittsgebühren beträgt bei Biketouren in der Regel (der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedriger Kosten bleibt unbenommen) pro Person:
a) bis 30 Tage vor Reisebeginn 15 %
b) ab 29 Tage bis 15 Tage vor Reisebeginn 30 %
c) ab 14 Tage bis 1 Tag vor Reisebeginn 50 %
d) bei Nichtantritt 90%des vereinbarten Preises.
Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung einer Leistung und vor Beginn der in 5. genannten Fristen, Änderungen hinsichtlich des Termins, des Ziels, Ortes, Antritt oder Beförderungsart vorgenommen, erheben wir eine Gebühr von 30,- € pro Person (Umbuchungsgebühr). Es bleibt dem Teilnehmer unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder Nichtantritt der Tour keine oder geringere Kosten entstanden sind, als die in der Pauschale ausgewiesenen Kosten. Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn sich ein Teilnehmer nicht rechtzeitig zu den in den Dokumenten bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen Ort einfindet, oder wenn die Tour wegen Fehlens der Reisedokumente wie z.B. Reisepass nicht angetreten wird. Bei bereits erfolgter Flugbuchung erhöht sich die Stornogebühr um die Kosten für die Stornierung des Fluges. Dies können bis zu 100 % des Flugpreises betragen, wenn beispielsweise ein nicht umbuchbarer, nicht stornierbarer Charter- oder Linienflug verwendet wurde. Auch ein Namenswechsel (Ersatzperson) ist in diesen Fällen in der Regel nicht möglich. Wir empfehlen daher den Abschluss einer umfassenden Reiserücktrittsversicherung. Bis zum Tourbeginn kann der Teilnehmer verlangen, dass statt seiner Person ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag eintritt. Der Veranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Erfordernissen (s. Ziff. 6) nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Teilnehmer dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Preis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Werden einzelne Leistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonst wichtigen Gründen (z.B. Verletzung) nicht wahrgenommen, besteht kein Anspruch auf Erstattung. Wir bemühen uns jedoch um eine Erstattung der ersparten Aufwendungen bei den Leistungsträgern.
6. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Ohne Fristeinhaltung kann der Veranstalter von seinen Leistungen zurücktreten, wenn der Teilnehmer/die Teilnehmerin die für die spezielle Veranstaltung erforderlichen körperlichen Voraussetzungen nicht hinreichend erfüllt bzw. die mitgebrachte Ausrüstung für den vorgesehenen Zweck nicht ausreichend tauglich ist (siehe Ziff. 12 zur Ausrüstung) oder die Durchführung der Tour ungeachtet einer Abmahnung des Veranstalters nachhaltig stört oder sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies betrifft auf unseren Biketouren auch das Nichtbefolgen von Anweisungen unserer Guides oder beispielsweise riskantes Fahrverhalten gegenüber anderen Personen (Fremden und Teilnehmern). Kündigt der Veranstalter, so behält er den Anspruch auf den Preis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich Erstattung durch Leistungsträger. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst. Der Veranstalter kann bis 4 Wochen vor Tourbeginn von seinem Angebot zurücktreten, wenn die im Angebot/Katalog/Internet ausgeschriebene Mindesteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Wir informieren unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung (auch früher) der Tour und bezahlen den eingezahlten Preis umgehend zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Veranstalter den Kunden davon zu unterrichten.
7. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Tour infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbar höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Veranstalter als auch der Teilnehmer den Vertrag kündigen. Wird der Vertag gekündigt, so kann der Veranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung seines Angebots noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der Veranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Teilnehmer zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Sonstige Mehrkosten sind vom Teilnehmer zu tragen.
8. Haftung des Veranstalters
Der Veranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:
- die gewissenhafte Tourvorbereitung
- die sorgfältige Auswahl und die Überwachung des/der Leistungsträger
- die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen/Internet/Angebot angegebenen Leistungen, sofern der Veranstalter nicht gemäß Ziff. 3 vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat
- die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Leistungen
- ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person.
9. Gewährleistung / Abhilfe
a) Abhilfe
Wird die Leistung nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Teilnehmer Abhilfe verlangen. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Veranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
b) Minderung des Preises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Leistung kann der Teilnehmer eine entsprechende Herabsetzung des Preises verlangen (Minderung). Der Preis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Leistung in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Teilnehmer schuldhaft unterlässt, den Mangel während der Tour schriftlich anzuzeigen.
c) Kündigung des Vertrages
Wird eine Tour infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Teilnehmer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Vertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Teilnehmer die Tour infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Veranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Teilnehmer gerechtfertigt wird. Er schuldet dem Veranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Preises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
d) Schadenersatz
Der Teilnehmer kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Tour beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat.
10. Begrenzung der Haftung
Sportives Radfahren (vorliegend Mountainbiken und Rennradfahren) ist eine Gefahrensportart, verbunden mit einer hohen Körperbelastung. Ob die Gesundheit jedes Teilnehmers den Anforderungen einer solchen Sportreise gewachsen ist, sollte jeder im Zweifelsfalle durch einen Arzt beurteilen lassen. Für Schäden, die der Teilnehmer sich oder anderen zufügt, ist er selbst verantwortlich. An allen Radtouren, sportlichen Betätigungen aller Art und ähnlichen, mit besonderen Risiken verbundenen Unternehmungen, beteiligt sich der Teilnehmer auf eigene Gefahr. Jedem Teilnehmer muss bewusst sein, dass Mountainbiken auch abseits befestigter Wege wie z.B. (Asphalt,- Beton,- Schotter,- Forst,- Wald,- Güter,-Versorgungswege) stattfindet und die Beschaffenheit des zu befahrenden Untergrundes sehr ruppig und mit Wurzeln, Steinen, Ästen o.ä. durchsetzt sein kann. Dadurch kann ein erhöhtes Sturzrisiko entstehen. Der Teilnehmer erklärt durch seine Anmeldung/Buchung, sich der Risiken beim Mountainbiken bewusst zu sein und die vorliegenden AGB`s zur Kenntnis genommen zu haben. Außerdem willigt er in etwaige Verletzungen, die sich allein aus dem Risiko der Sportart selbst ergeben, ein. Eine wirksame Einwilligung setzt Geschäftsfähigkeit voraus. Dies bedeutet, dass für die Teilnahme Minderjähriger eine Einwilligung der Eltern/Erziehungsberechtigten vorliegen muss.
Für etwaige Unfälle und Schäden haften wir deshalb nur, wenn sie von uns durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurden, nicht jedoch, wenn sie von anderen Teilnehmern oder Dritten verursacht wurden. Jeder Teilnehmer muss sich der vorhandenen Risiken bewusst sein, die auch durch umsichtige Betreuung des Guide nicht gänzlich ausgeschlossen werden können. Wir haften nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass Weisungen der Guides nicht Folge geleistet wird oder wegen Nichtbeachtung der jeweiligen Straßenverkehrsordnung. Wir empfehlen daher den Abschluss einer Haftpflicht-u. Unfallversicherung sowie ggf. Auslandskrankenversicherung.
11. Beschränkung der Haftung
Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder der Veranstalter allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Ausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen (Hotelbuchungen, Hotelleistungen) gekennzeichnet werden. Ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Veranstalter ist in soweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Vorschriften oder Übereinkommen, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
Mitwirkungspflicht: Der Teilnehmer ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Teilnehmer ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Leitung (Tourguide oder Hotelrezeption) mitzuteilen. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Teilnehmer schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.Um Unfällen vorzubeugen besteht bei allen Touren Helmpflicht.
12. Pflichten des Teilnehmers
Um Risiken zu minimieren verpflichten sich die Teilnehmer
- bei Verwendung eigener Sportgeräte (Mountainbikes) diese in einem technisch einwandfreien Zustand zu halten
- die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung auf allen Wegen einzuhalten, die für den Straßenverkehr zugelassen sind
- sich auf Wald,- Forst- und sonstigen Wegen insbesondere gegenüber Wanderer/Fußgänger rücksichtsvoll zu verhalten
- sofort den Guide zu informieren, wenn man sich auf der geplanten Tour überfordert sieht. Dies gilt auch für Überforderungen, die während einer Tour auf einzelnen Wegabschnitten entstehen können
- durch die Mitnahme entsprechender Verpflegung dem sog. „Hungerast“ vorzubeugen
- bei bekannten Gesundheitsproblemen unaufgefordert dem Veranstalter ein ärztliches Attest vorzulegen, aus dem die Unbedenklichkeit der Teilnahme an der gebuchten Tour bestätigt wird.
13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Leistung hat der Teilnehmer innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Tour gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Teilnehmer Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Der Veranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Tour angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderung vor Tourantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Teilnehmer ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Tour wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von dem Veranstalter bedingt sind.
15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
16. Allgemeines
Die Berechtigung von Irrtümern sowie von Druck- und Rechenfehlern bleibt vorbehalten.
17. Gerichtsstand
Der Teilnehmer kann den Veranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen von dem Veranstalter gegen den Teilnehmer ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von dem Veranstalter maßgebend.
18. Veranstalter
ALPINBIKE, Dachsweg 8, 73230 Kirchheim.